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Gastbeitrag des Rechtsanwalts Hagen Hild

Domainregistrierung durch einen Treuhänder genießt bei Gleichnamigkeit nicht immer Priorität

Was passiert, wenn ein Namensinhaber eines bürgerlichen Namens von einem Treuhänder die gleichnamige Domain fordert, die dieser für einen Gleichnamigen registriert hat. Nachdem es sich um Gleichnamige handelt könnte man schnell zum Ergebnis kommen, dass der Kläger hier schlechte Karten hat, wenn die Domain bereits vom gleichnamigen Namensinhaber durch einen Treuhänder registriert wurde. Nicht ganz. Dies gilt nämlich nach einem Urteil des BGH nur dann, wenn für alle Gleichnamigen eine einfache und zuverlässige Möglichkeit besteht zu überprüfen, ob die Registrierung des Namens als Domainname im Auftrag eines Namensinhabers erfolgt ist oder ob der Namensträger die Eintragung nachträglich genehmigt hat bevor der Anspruchsteller den Domainnamen beansprucht hat. Wann dies der Fall ist hat der BGH im Fall grit-lehmann.de entschieden (BGH, Urteil vom 24.03.2016, Az. I ZR 185/14).

Was ist passiert?

Die Klägerin, eine Privatperson mit Namen Grit Lehmann, ist Inhaberin der Domain „gritlehmann.de“ sowie der Domain „gritlehmann.com“, wohingegen der Beklagte, der selbst nicht den bürgerlichen Namen „Grit Lehmann“ trägt, die Domain „grit-lehmann.de“ unterhält. Bereits 2010 stellte sie einen sogenannten Dispute-Eintrag bei der DENIC und forderte den Beklagten erfolglos zur Freigabe der Domain auf. Diesen Anspruch wollte sie nun gerichtlich durchsetzen.

Der Beklagte berief sich allerdings darauf, dem Namensrecht der Klägerin das seiner ehemaligen Lebensgefährtin entgegenhalten zu können, die ebenfalls mit bürgerlichen Namen „Grit Lehmann“ heißt. Diese habe ihn mit der Registrierung und Haltung der Domain „grit-lehmann.de“ beauftragt. Sie trage schließlich nicht nur die Kosten der Domain, sondern nutze auch die E-Mail-Adresse info (at) grit-lehmann.de für ihre Zwecke.

Das Landgericht hatte die Klage zuvor abgewiesen. Die zugelassene Berufung wurde vom Berufungsgericht ebenfalls zurückgewiesen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Nach Auffassung des Gerichts fehlt es im vorliegenden Fall jedoch bereits an der für den Treuhänder begründenden Priorität. Denn zum Zeitpunkt, in dem die Klägerin ihre Ansprüche auf die Domain angemeldet hat, fehlte es an der erforderlichen einfachen und zuverlässigen Möglichkeit der Überprüfung für alle Gleichnamigen, dass die Registrierung im Auftrag eines Namensträgers, wie hier der ehemaligen Lebensgefährtin, erfolgt ist.

Beinhaltet die Domain allerdings keinen Internetauftritt, sondern lediglich einen Hinweis darauf, dass hier eine neue Internetpräsenz entsteht, so ist dies nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend, um die Registrierung des Domainnamens im Auftrag des Namensträgers zu rechtfertigen.

Die vollständige Urteilsbesprechung finden Sie unter: https://www.kanzlei.biz/domainregistrierung-durch-einen-treuhaender-geniesst-bei-gleichnamigkeit-nicht-immer-prioritaet-bgh-24-03-2016-i-zr-185-14/

Das Urteil zum Nachlesen finden Sie unter: https://www.kanzlei.biz/zur-priorisierten-domain-registrierung-durch-einen-treuhaender-bgh-24-03-2016-i-zr-185-14/

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Rechtsanwalt Hagen Hild, Fachanwalt IT-Recht und Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz